PC-Gebühr nicht mit Zugang zu weltweiten Informationen im Internet vereinbar Drucken
Geschrieben von: Heiko Hilker   
Mittwoch, 27. Januar 2010 um 06:47

Wie die Süddeutsche Zeitung gestern (26. Januar 2010) auf Seite 15 (Medienseite) vermeldete, hat das Bayrische Verwaltungsgericht in München (Kammer 6b) hat einem Münchner Patentanwalt recht gegeben. Er müsse für seinen rein beruflich genutzten PC keine Rundfunkgebühr bezahlen. Da der Anwalt das Gerät nicht „zum Empfang“ bereithalte, sei er auch kein Rundfunkteilnehmer im Sinne des Gesetzes. Ein Gerät müsse tatsächlich zum Empfang dienen, wenn eine Gebühr erhoben werden soll. Zudem könne der Anwalt seinem Beruf nicht ohne internetfähigen PC nachgehen.

Damit widersprachen die Richter auch der Auffassung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs, der im Mai letzten Jahres in einem vergleichbaren Fall ein entgegengesetztes Urteil gefällt hatte. Die Richter verwiesen darauf, dass aus dem bloßen Besitz multifunktionaler Geräte (Notebook, Handy), mit denen Rundfunk technisch empfangen werden kann, nicht zu schlussfolgern sei, dass ein Gerät auch dafür bereitgehalten werde. Für die Anstalten sei zumutbar zu prüfen, ob jemand überhaupt mit einem multifunktionalen Gerät Rundfunk empfangen wolle. Und so heißt es grundsätzlicher Art im Urteil: Es ist „mit Blick auf die Informationsfreiheit außerdem nicht gerechtfertigt, den Zugang zu den weltweiten Informationen im Internet von der Entrichtung einer Gebühr abhängig zu machen, die ausschließlich der Finanzierung Dritter – nämlich insbesondere der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – dient.“ Dieser Teil des Spruches ist dahingehend interessant, dass sich damit auch alle Flatratemodelle erledigt hätten. Da man nicht davon ausgehen könnte, dass jeder Internetnutzer per se Interesse an Musik, Bilder, Bücher, Videos und Filme hat, die er sich in sich die Nutzer in Tauschbörsen oder anderweitig besorgt, dürfte man ihn auch nicht mit einer Flatrate (egal welcher Bezeichnung und zu wessen Gunsten) zur Kasse bitten. Faktisch würde somit jede pauschale Gebühr die Informationsfreiheit einschränken.

Der Bayrische Rundfunk hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

 

 
yvComment v.1.18.4